StudFG: § 17 Abs 1 Z 2 (günstiger Studienerfolg, Nichtvorliegen bei Studienwechsel nach bestimmter Inskriptionsdauer)
§ 17 Abs 2 Z 2 (unschädlicher Studienwechsel, durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführter Studienwechsel; Kausalität; psychische Erkrankung)