StudFG: § 19 Abs 6 Z 2 (Nachsicht von der Überschreitung der im § 20 Abs 2 eingeräumten Zeit bei Vorliegen wichtiger Gründe; gesondertes Verfahren)
§ 20 Abs 2 (günstiger Studienerfolg, Nichtvorliegen bei Überschreitung der zweifachen Studienzeit zuzüglich eines Semesters für die Ablegung der ersten Diplomprüfung; keine inzidente Prüfung von Nachsichtsgründen)