UniversitätsG 2002: § 92 Abs 1 Z 3 id Stammfassung (Erlass des Studienbeitrages für ausländische Studierende im Falle der Reziprozität)
§ 92 Abs 1 Z 3 idF BGBl I 2004/96 (Erlass des Studienbeitrages für ordentliche ausländische Studierende im Falle eines universitären Partnerschaftsabkommens oder für Entwicklungsländer laut Verordnung des Bundesministers; kein Erlass für türkische Studierende)