UniStG 1997: § 36 Abs 1 (Nachweis der besonderen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird; Zulassung eines ausländischen Studenten aus einem Staat mit Gliederung in Bakkalaureats- und Magisterstudium zu einem in Österreich nicht gegliederten Magisterstudium)
Universitäts-StudienevidenzV 1997: § 2 Abs 2 Z 5 (Nachweis der besonderen Universitätsreife im Herkunftsland)