GewO 1994: § 81 Abs 1 (Betriebsanlage; Änderung, Genehmigungspflicht; Verfahrensgegenstand; genehmigte Betriebsanlage nur soweit aus Interessensschutzgründen erforderlich; Dampfkesselanlage; Änderung durch Errichtung einer weiteren Dampfkesseleinheit, enger räumlicher Zusammenhang; erhöhte Emmissionswerte; Auflagenvorschreibung)