GewO 1994: § 74 Abs 3 (Betriebsanlage, Genehmigungspflicht; Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen durch Kunden; Berücksichtigung von Vorgängen außerhalb der Betriebsanlage, keine)
§ 77 Abs 1 (Betriebsanlage, Genehmigung; mangelhafte Berücksichtigung einer Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene; Begründungsmangel)