GewO 1994: § 74 Abs 2 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht; Interessensschutz)
§ 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Nachbarn; Begriff; Inhaber von Einrichtungen in denen sich regelmäßig Pesonen vorübergehend aufhalten; Geltung für Kunden und Arbeitnehmer eines Handelsbetriebes)