FrG 1997: § 36 Abs 1 (Aufenthaltsverbot gegen Fremden; Annahme der Gefährdung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufgrund bestimmter Tatsachen; Zuwiderlaufen von öffentlichen Interessen)
§ 38 Abs 1 Z 3 (Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes; Verleihung der Staatsbürgerschaft vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, es sei denn rechtskräftige Verurteilung zu zweijähriger Freiheitsstrafe)