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VwGH 2005/18/0589, 15. 3. 2006 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2007/840ZfV 2007, 373 Heft 2a v. 6.6.2007

FrG 1997: § 14 Abs 2 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsrecht nach ARB, keines; mehrjähriger Auslandsaufenthalt; gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt; Befreiungsschein)

VwGH 2005/18/0589, 15. 3. 2006

1. Mit dem Hinweis auf den auf der Grundlage des zwischen der EWG und der Türkei geschlossenen AssoziierungsÜbk aus 1963 gefassten ARB zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen B auf, weil sich der Bf lt seinem Beschwerdevorbringen nach seiner Heirat im Jahr 1992 nur ca. zweieinhalb Jahre in Österreich aufhielt, sodann aufgrund eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in die Türkei abgeschoben wurde und erst wieder mit einem Visum vom 17. 12. 2003 in Österreich einreiste. Der Bf war somit bis zu seiner Wiedereinreise länger als acht Jahre nicht mehr in Österreich aufhältig und beschäftigt. Sollte er am 1. 1. 1995 - dem Zeitpunkt des EU-Beitrittes Österreichs und damit des unmittelbaren innerstaatlichen Wirksamwerdens des Beschlusses 1/80 (VwGH 1. 7. 1999, 95/21/1000, 1001, und 26. 6. 2002, 98/21/0299 = ZfVB 2003/1242) - in Österreich rechtmäßig niedergelassen und ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sein und bis zur behaupteten Abschiebung eine nach dem ARB gesicherte Rechtsposition erlangt haben, so hätte er diese Position jedenfalls durch den genannten mehrjährigen Auslandsaufenthalt verloren. Von einem angemessenen Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach vorübergehender Beschäftigungslosigkeit könnte nämlich keine Rede sein (VwGH 30. 11. 2004, 2004/18/0358 = ZfVB 2006/65, mwH auf das Urteil des EuGH vom 10. 2. 2000, C-340/97 , Nazli).

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