FrG 1997: § 37 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Eingriff bei Ausweisung; Zulässigkeit, wenn notwendig für nationale und öffentliche Sicherheit, wirtschaftliches Wohl des Landes, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit oder der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer)