AsylG 1997: § 23 Abs 3 idF BGBl I 2003/101 (Verfahrensrecht, Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Asylantrages, jedenfalls Abspruch über Asylantrag, außer Verfahren wird eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt, Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung, gilt als Berufungszurückziehung; Anwendung erst bei einer nach 30. 4. 2004 erfolgten Zurückziehung)