AgrVG 1950: § 9 Abs 1 idF BGBl 1998/158 (mündliche Verhandlung)
§ 9 Abs 2 Z 2 idF BGBl I 1998/158 (Absehen von der Zuziehung der Parteien, wenn Pareienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist; offenbare Unzulässigkeit des Parteienbegehrens meint die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages und auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst)