AgrarbehördenG 1950: § 7 Abs 2 Z 5 idF BGBl 1993/902 (Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates in Angelegenheiten des Güter- und Seilwegerechts; nur jene Felddienstbarkeiten sind gemeint, die im Zusammenhang mit einem Bringungsrecht nach dem GSGG 1967 geregelt oder aufgehoben wurden)