Stmk BauG: § 4 Z 56 (Umbau, Definition; Herstellung von Fensteröffnungen)
VwGH 2006/06/0071, 0100, 25. 4. 2006
Das Herstellen von 8 Fensteröffnungen in der Außenwand des Gebäudes (wobei eine Außenwand noch dazu an der Grundgrenze steht, wodurch Nachbarinteressen berührt werden können) stellt einen bewilligungspflichtigen „Umbau“ iSd § 19 Abs 1 Stmk BauG dar. Keinesfalls können solche Maßnahmen als „geringfügige Änderungen der Fassade“qualifiziert werden (es geht um das Herstellen von Fensteröffnungen und nicht um den Austausch von Fenstern, sodass nicht weiter zu prüfen ist, inwieweit ein solcher Fenstertausch baurechtlich relevant wäre). Abweisung.