Stmk BauO: § 4 Z 61 (Zubau, Definition; Verbindungstür oder bauliche Integration erforderlich)
Stmk GdO: § 97 Abs 2 (Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte; Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte; widmungsgemäße Nutzung im Freiland von besonderem öffentlichen Interese)