Stmk BauG: § 40 Abs 1 (rechtmäßiger Bestand von vor dem 1. 1. 1969 errichteten baulichen Anlagen, deren Baubewilligung erforderlich gewesen ist, aber nicht nachgewiesen werden kann)
VwGG: § 54 (Kostenersatz, keiner im Falle einer Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG)