Stmk BauG: § 40 Abs 2 (Rechtmäßiger Bestand einer baulichen Anlage, deren Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann; erfasst auch Fälle, in denen nachträgliche Baubewilligung versagt wurde)
VwGH 2005/06/0358, 27. 6. 2006
Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist, ob das Kriterium, dass für eine bestehende bauliche Anlage eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, iZm § 40 Abs 2 Stmk BauG dahin verstanden werden kann, dass davon auch die Fälle erfasst sind, in denen in einem bereits durchgeführten BauVerf die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung versagt wurde. In diesen Fällen kann die Baubewilligung für eine bestehende bauliche Anlage nicht nachgewiesen werden, weil die Erteilung der Baubewilligung für diese Anlage versagt wurde. Der VwGH teilt die Ansicht der bel Beh, dass eine gleichheitskonforme Auslegung dieses Kriteriums im Rahmen des § 40 Abs 2 Stmk BauG dafür spricht, auch diese Fälle als davon erfasst anzusehen. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass derjenige, der sich nie um die Legalisierung einer konsenslos errichteten baulichen Anlage gekümmert hat, durch das FeststellungsVerf nach § 40 Abs 2 Stmk BauG, in dem es für die Frage der Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage auf die Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ankommt, uU günstiger gestellt ist als derjenige, der sich nachträglich um die Erteilung der baurechtlichen Bew - wenn auch - vergebens bemüht hat.