Tir BauO 2001: § 37 (Beseitigungsauftrag; Miteigentum, Vollstreckung setzt Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer voraus; einheitlicher Bescheid nicht erforderlich)
VwGH 2004/06/0068, 28. 2. 2006
Der Bf macht geltend, die bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob er alleiniger Adressat des Beseitigungsauftrages iSd § 37 Abs 1 Tir BauO 2001 sein könne, weil sich das Gebäude teilweise auf dem im Eigentum des Rudolf F. bestehenden Nachbargrundstück 94/1 befinde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob Rudolf F. (allenfalls auch) Miteigentümer der in Rede stehenden baulichen Anlage ist, im Verf nach § 37 Abs 1 Tir BauO 2001 nicht abschließend zu klären ist. Dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen B gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss. Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden (VwGH 27. 2. 1998, 96/06/0182, Slg 14.847/A).