Krnt GPlG: § 13 Abs 1 (Änderung des Bebauungsplanes, Verfahren; Auflage des Entwurfes, Verständigung der grundbücherlichen Eigentümer, deren Grundstücke einbezogen; auch bei Änderung der allgemeinen Bestimmungen, nicht nur bei grundstücksbezogenen Festlegungen; textlicher Teil eines Bebauungsplanes; Unterlassung der Verständigung Verfahrensmangel)
VfGH, V 109/05, 23. 6. 2006