WaffG: § 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungsbedürftigen Schusswaffen grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; dies gilt auch für die bloße Ausübung des Schießsports)
VwGH 2005/03/0067, 6. 9. 2005
Nach VwGH 23. 7. 1999, 99/20/0110, bzw 21. 9. 2000, 98/20/0562, reicht die bloße Ausübung des Schießsports noch nicht für eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport idR bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, weshalb eine Rechtfertigung durch Ausübung des Schießsports nur dann vorliegen kann, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Waffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Abweisung.