WaffG: § 8 Abs 6 (als nicht verlässlich geltender Mensch; Unmöglichkeit, den für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalt festzustellen)
§ 25 Abs 3 (Entziehung der Waffenbesitzkarte)
2. WaffV: § 5 Abs 1 (voraussichtlich sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen; auch bei Überprüfung der Verlässlichkeit; auch wenn der Berechtigte in diesem Zeitpunkt keine Waffe besitzen sollte; Waffen verwahrender Rechtsanwalt)