WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit, sorgfältige Verwahrung von Waffen; auch in einer grundsätzlich allein bewohnten Wohnung, ungesicherte Schaustellung der Waffe, Entfernung des Magazins und Entladung nicht ausreichend)
§ 25 Abs 3 (Entziehung einer Waffenbesitzkarte)