AVG: § 73 Abs 2 (Devolution; Entscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde an Stelle der Behörde erster Instanz; kein weiterer Rechtszug, wenn nur zweigliederiger Instanzenzug; Tiroler Gemeindeordnung, Gemeindevorstand Berufungsbehörde; keine andere Berufungsbehörde, auch nicht bei Entscheidung des Gemeindevorstands im Devolutionsweg)
VwGH 2004/06/0109, 29. 11. 2005