VwGG: § 33 Abs 1 (Klaglosstellung, Einstellung; sonstige Gegenstandslosigkeit; Entscheidung nur von akademischer Bedeutung, kein rechtliches Interesse; Abweisung eines Antrags auf Benützung von Fremdgrund für Bauführung, Beendigung der Bauführung, für die die Duldung beantragt)