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VwGH 2004/05/0011, 20. 12. 2005 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2007/567ZfV 2007, 267 Heft 2 v. 2.5.2007

AVG: § 56 (Bescheid, Mindesterfordernisse, Bescheidadressat; existierender Adressat; Bescheid an Nachlass nach Einantwortung, Adressat nicht mehr existent, Nichtbescheid)

VwGH 2004/05/0011, 20. 12. 2005

Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession der Erben ein und hört gleichzeitig der Zustand des ruhenden Nachlasses auf (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II, 528). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angef VorstellungsB hat der Nachlass nach Josefine R und damit der B-Adressat nicht mehr existiert. Die vor dem VwGH angef Erledigung ist daher ins Leere gegangen, weil die Rechtsperson, an die sie sich richtete, schon vor Erlassung der E untergegangen war. Der VorstellungsB ist somit nie in den Rechtsbestand eingegangen, weshalb der B, gegen den die Beschwerde erhoben wurde, nicht rechtswirksam ergangen ist (VwGH 7. 9. 1990, 90/14/0109; 25. 6. 2002, 2001/17/0214)

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