VwGG: § 49 Abs 1 letzter Satz (Kostenersatz, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt [Wirtschaftsprüfer] vertreten war; sinngemäße Anwendung entgegen dem Wortlaut auch auf die mitbeteiligte Partei)
VwGH 2005/10/0124, 23. 1. 2006