BundesvergabeG 1997: § 24 Abs 1 (Gesamt- und Teilvergabe; Zusammengahörige Leistungen, ungeteilte Vergabe)
§ 29 Abs 2 (Ausschreibung; Ausschreibungsunterlagen; Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote; Erfordernis der Bestimmtheit des Ausschreibungsgegenstandes; Medikamentenlieferung; keine Angaben zu 10 % der Lieferung)