Oö TierschutzG: § 18 Abs 5 (Eigentum an Tieren ist mit Bescheid zu entziehen, wenn der Eigentümer der Tiere der Verpflichtung nach Abs 4, innerhalb einer angemessenen Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen, nicht nachkommt)
VwGH 2005/07/0017, 20. 12. 2005