GSVG: § 115 Abs 3 (Beitragszeiten; Fälle besonderer Härte, Anerkennung verspäteter Beitragsentrichtung; Anerkennung nur zur Erreichung einer höheren Versicherungsleistung liegt nicht im Sinn des Gesetzes)
VwGH 2004/08/0113, 16. 11. 2005
Der Sinn des § 115 Abs 3 GSVG kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichung des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung die allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (VwGH 23. 2. 2000, 2000/08/0008).