Vlbg SozialhilfeG: § 9 Abs 1 lit a (Ersatz der Sozialhilfekosten durch den Empfänger der Sozialhilfe, wenn er ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhält)
§ 9 Abs 2 (kein Kostenersatz nach Abs 1, soweit dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde)