NÖ SozialhilfeG 2000: § 38 Abs 1 Z 1 (Kostenersatz durch den Hilfeempfänger, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt; Ersparnisse sind ungeachtet ihrer Quelle als Vermögen anzusehen, Nachzahlung von Familienbeihilfe; laufender Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ist nicht in den Einkommensbegriff einzubeziehen)
VwGH 2003/10/0200, 19. 12. 2005