Sbg SozialhilfeG 1975: § 8 Abs 1 (Hilfe nur soweit, als Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen; „Vermögen“ umfasst nicht nur Barmittel)
§ 8 Abs 3 idF LGBl 2002/10 (Schonvermögen; Verwertung darf nicht verlangt werden, wenn Notlage dadurch verschärft wird oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird)