NÖ LG über die Mindestabstände von Kulturpflanzen: § 1 (bei der Neupflanzung von Bäumen ua sind bestimmte näher genannte Mindestabstände von bestimmten Grundstücken einzuhalten; ohne Belang, welche Widmung aufgrund des Flächenwidmungsplanes für ein derartiges landwirtschaftliches Grundstück vorliegt; Abstellen auf die tatsächliche Nutzung ist nicht verfassungswidrig; Mindestpflanzabstände sind auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstückes einzuhalten)