FSG: § 7 Abs 4 (Verkehrszuverlässigkeit; für die Wertung der bestimmten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend; hier: Gründe für bedingte Entlassung)
StGB: § 46 Abs 2 (bedingte Nachsicht des Restes der Strafe; Voraussetzungen)