StudFG 1992: § 8 Abs 1 Z 1 (Einkommen ist das Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988; dazu gehört auch der 13. und 14. Monatsgehalt)
§ 9 (Hinzurechnungen zum Einkommen)
EStG 1988: § 2 Abs 2 (Einkommen, Gesamtbetrag der Einkünfte der in Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten)