GewO 1994: § 366 Abs 1 Z 2 (Strafbestimmungen; Errichten oder Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung; Begehung nur durch Inhaber; entsprechende Feststellungen, keine)
VwGH 2003/04/0137, 20. 12. 2005
Dem angef B liegt die Auffassung zugrunde, der Bf habe es zu verantworten, dass die N. GmbH & Co. KG eine Betriebsanlage, nämlich die Aufstellung von mit Gefahrgut befüllten bzw von Gefahrgut restentleerten Eisenbahnwaggons auf dem Schienennetz der Anschlussbahn zum Zwecke der weiteren Manipulation von und im Betrieb, ohne die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben habe.