vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 2001/04/0042, 20. 12. 2005 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2007/439ZfV 2007, 223 Heft 2 v. 2.5.2007

GewO 1994: § 79 Abs 1 (Betriebsanlagen; nachträgliche Auflagenvorschreibung, Voraussetzungen; nicht konsensgemäßer Betrieb allein nicht ausreichend)

VwGH 2001/04/0042, 20. 12. 2005

Nach VwGH 28. 10. 1997, 97/04/0084 = ZfVB 1998/835, 2074, setzt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs 1 GewO 1994 die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen voraus, dass trotz Einhaltung der dem GenehmigungsB zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gem § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Hingegen rechtfertigt der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Nichts anderes hat - wie hier - für den Fall der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen mit dem alleinigen Ziel zu gelten, die Einhaltung bereits im Grunde des § 79 GewO 1994 erfolgter Auflagenvorschreibungen zu gewährleisten. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!