Krnt GemeindekanalisationsG 1999: § 4 Abs 1 (Anschlusspflicht; keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Ableitung der Abwässer in den Ortskanal nur mittels Hebeanlage möglich ist und dies zu besonderen Belastungen führt)
§ 4 Abs 2 (Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen; es müssen nicht der exakte Anschlusspunkt an die Kanalisationsanlage der Gemeinde oder Details über die Ausführung bescheidmäßig festgelegt werden)