FrG 1997: § 56 Abs 2 (Abschiebungsaufschub; im Zielstaat unmögliche medizinische Behandlung; reale Gefahr; Prüfpflicht)
VwGH 2005/21/0058, 17. 11. 2005
Gem Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf eine im Zielstaat unmögliche medizinische Behandlung kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine unmenschliche Behandlung, somit eine Verletzung des Art 3 MRK, darstellen (VwGH 22. 6. 2001, 99/21/0096, 0097). Im Rahmen der Prüfung einer behaupteten Unzulässigkeit einer Abschiebung ist daher zu ermitteln, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23. 9. 2004, 2001/21/0137).