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VwGH 2005/01/0514, 13. 12. 2005 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2007/414ZfV 2007, 215 Heft 2 v. 2.5.2007

AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Verfolgung durch Private, Zusammenarbeit der Polizei mit Handlangern, Mali)

VwGH 2005/01/0514, 13. 12. 2005

Der Bf (StA: Mali) brachte im Verwaltungsverfahren zu den Fluchtgründen vor, er sei Hirte gewesen, beim Tierhüten seien ihm von Räubern 25 ihm anvertraute Kühe gestohlen worden, woraufhin deren Eigentümer von ihm Ersatz verlangt habe. Auch die Polizei sei der Ansicht gewesen, dass „die Familie die Kühe bezahlen“ müsse. Sie habe den Bf festgenommen, aber nach drei Tagen wieder freigelassen. Daraufhin habe der Eigentümer der Kühe das Haus des Bf angezündet. Der Bruder des Bf sei dabei verletzt worden, der Bf selbst weggerannt. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil er geglaubt habe, er werde wieder ins Gefängnis müssen. Es sei egal, wo er in Mali hingehe, die Polizei oder der Eigentümer der Kühe würden ihn finden. Er sei nach Österreich gekommen, weil er nicht ins Gefängnis wolle. Wenn ihn der Eigentümer der Kühe sehe, könnte er ihn aber auch töten. Auch habe der Bf (seinen Angaben zufolge ein „Mandingo“) habe „ein ethnisches Problem, da der Besitzer ein Saragoli ist“.

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