FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 8 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Betretung von „Gendarmeriebeamten“; Mitteilung des Arbeitsmarktservice über Unzulässigkeit der Beschäftigung, Erfordernisse)
VwGH 2003/18/0292, 13. 10. 2005
Nach § 36 Abs 2 FrG in der ab 1. 7. 2002 geltenden Fassung BGBl I 2002/69 hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insb zu gelten, wenn ein Fremder (Z 8) von einem Organ der Zollbeh, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Nach § 36 Abs 4 FrG in der genannten Fassung kommt einer Betretung gem Abs 2 Z 8 die Mitteilung einer Zollbeh oder einer Geschäftsstelle des AMS über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem AuslBG gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öff Sicherheitsdienstes betreten worden ist.