FrG 1997: § 21 Abs 2 (Versagung einer Niederlassungsbewilligung; Familiengemeinschaft; Kind; Entscheidungszeitpunkt; Antragszeitpunkt; Quotenpflicht; Judikaturänderung; verfassungskonforme Interpretation)
VwGH 2003/18/0173, 13. 10. 2005
1. Der VwGH hat zu einem Fall, auf den § 21 Abs 3 FrG (in der Stammfassung) anzuwenden war, ausgesprochen (19. 12. 2000, 99/19/0085),dass eine Bewilligung des Familiennachzuges nach § 21 Abs 3 FrG nur Kindern erteilt werden kann, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch unmündig sind. Das Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei nicht als unsachlich zu erkennen, weil für die E, ob einem Fremden die Zuwanderung zu gestatten ist oder nicht, die persönliche Situation (hier: das Alter) des Fremden im Entscheidungszeitpunkt wichtiger sei als jene im Antragszeitpunkt.