FrG 1997: § 76 Abs 1 (Versagung eines Fremdenpasses; Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes keine Voraussetzung für Fremdenpass; vergebliche Antragstellung bei Botschaft)
VwGH 2002/18/0260, 13. 10. 2005
Die bel Beh hat sich nicht mit dem von der Bf im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, dass die ruandische Botschaft keine Dokumente für ruandische Flüchtlinge und abgewiesene Asylwerber ausstelle, und keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt. Zur Vornahme von derartigen Ermittlungen - so etwa durch eine Anfrage bei der ruandischen Botschaft oder durch die Erteilung eines Auftrages an die Bf, die (allfällige) Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses an die ruandische Botschaft und die (allfällige) Abweisung dieses Antrages unter Beweis zu stellen - wäre die bel Beh jedoch aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 39 Abs 2 AVG, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen