FrG 1997: § 36 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Asylwerber; neuerlicher Antrag mit Falschnamen)
VwGH 2002/18/0238, 13. 10. 2005
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen B getroffenen Feststellungen, dass der Bf am 28. 1. 2002 (erneut) einen Asylantrag unter dem unrichtigen Namen S., geboren am 19. 5. 1975, gestellt und dabei die Absicht gehabt hat, eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu erlangen. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der bel Beh, dass der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.