EisbEG: § 1 (Enteignungsrecht jedes Eisenbahnunternehmers, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist)
§ 2 (Enteignungsrecht; Ausübung, soweit dies die Herstellung und der Betrieb notwendig machen; das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme von Liegenschaften wird durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung festgestellt; nur Prüfung des erforderlichen Umfanges der Enteignung im Enteignungsverfahren)