HochleistungsstreckenG: § 2 (subsidiäre Geltung von EisbG und EisbEG)
§ 6 Abs 1 (Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes)
§ 6 Abs 2 (Berufung gegen Höhe der Entschädigung unzulässig, jedoch sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte)