Oö Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsG 2001: § 61 (Erklärung von bestimmten Anlagen als Kleinwasserkraftwerksanlagen; § 61 Abs 1 ist aufgrund des § 32 Abs 5 ÖkostromG mit 24. 8. 2002 außer Kraft getreten)
ÖkostromG: § 7 Abs 1 (Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energie; für Anerkennung ist Voraussetzung, dass eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie nur mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden kann)