EisbG: § 10 (Eisenbahnanlagen, Begriff; Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs dienen, Zweckbestimmung maßgeblich, Liegenschaftseigentum irrelevant; keine gesonderte Baubewilligung nach landesgesetzlichen Bauvorschriften; Park & Ride Anlage, Parkdecks)