BDG: § 14 Abs 1 (Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; auf Antrag des Beamten eingeleitetes Verfahren; Zurückziehung des Antrags beendet mit Einlangen bei der Dienstbehörde das Verfahren, keine Reaktion der Behörde erforderlich)
AVG: § 13 Abs 7 (Zurückziehung von Anbringen in jedem Stadium des Verfahrens; Eintritt der Rechtsfolge automatisch mit Zugang bei der Behörde, Reaktion der Behörde hat nur deklarative Bedeutung)