Tir ROG 2001: § 38 Abs 1 lit d (Wohngebiet, zulässige Bauten; für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen; maßgeblich ist jenes Gebiet, das im FlWPl als Wohngebiet gewidmet ist)